Satzung

Unsere Satzung

Satzung des Vereins „Künstlerhaus Meinersen e.V.“

In der Fassung vom 1. April 2014

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Künstlerhaus Meinersen“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meinersen im Landkreis Gifhorn.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist dasKalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person, die die Zwecke des Vereins zu unterstützen bereit ist, kann Mitglied werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragssatzung festgelegt.
(3) Nach einer in der Beitragssatzung festgelegten Beltragsstaffelung wird zwischen „institutionellen Mitgliedern“ und „Mitgliedern“ unterschieden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinszwecke nach besten Kräften zu fördern.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden, um so aktiv zur Vereinsgestaltung beizutragen.
(3) Jedem Mitglied steht auf der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht zu.
(4) Institutionelle Mitglieder nehmen das Stimmrecht durch den in die Mltgliederversammlung entsandten Vertreter wahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen auch bei deren Auflösung.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat,
b) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die beiden vorausgegangenen Jahre im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 7 Förderer

(1) Förderer ist jede natürliche oder juristische Person oder Gruppe von Personen, die ohne Auflagen dem Verein finanzielle Mittel für dessen Aufgaben zur Verfügung stellt, oder sich zu ehrenamtlicher Mitarbeit Im Verein bereit erklärt.

II. Organe des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Künstlerische Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen: ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe,
_ die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
_ den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr zu genehmigen,
_ die Rechnungsprüfer zu wählen,
_ den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen und zu beschließen,
_ den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzuehmen,
_ den Vorstand zu entlasten,
_ die Beitragssatzung zu erlassen und
_ über Satzungsänderungen zu beschließen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Der Vorstand kann aus wichtigem Anlaß auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(2) Die MitgliederversammlungIst beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Anträge zum Zwecke der Beratung in der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vorher schriftlich vorzulegen. Erhalten Anträge nicht die Mehrheit der Stimmen, so gelten sie als abgelehnt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der auf „Ja“ lautenden Stimmen. Zur Änderung der Satzung Ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(5) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen und Wahlen müssen durchgeführt werden, wenn dieses von einem Mitglied beantragt wird.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat der jeweils vom Vorstand zu benennende Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

(1} Der Vorstand desVereins besteht aus je einem Vertreter der Gemeinde Meinersen. der Samtgemeinde Meinersen. des Landkreises Gifhorn, der Sparkasse Gifhom-Wolfsburg und der Hochschule für Bildende Kunst (HBK) Braunschweig.
(2) Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Vorstandsmitglieder fest.
(3) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Im Vorstand können auch Nichtmitglieder vertreten sein.
(5) DieMitgliederversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden, wobei mindestens einer der beiden Vorsitzenden ein Vertreter der institutionellen Mitglieder sein muß.
{6) Der Vorstand wird filr die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(7) Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme; er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand jedes Verhandlungspunktes zu hören.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Arbeit des Vereins. Er Ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesonder
_ die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
_ die Beschlussfassung über die Verwaltung des Vereinsvermögens,
_ die Vorbereitung und Ausführung der Mitgliederversammlung,
_ die ordnungsgemäße Geschäftsführung,
_ die Bestellung der Mitglieder des künstlerischen Beirates,
_ die Planung und Organisation von Ausstellungen und sonstigen Aktivitäten,
_ die Bestellung des Geschäftsführers.
(2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.
(3} Beschlüsse Im schriftlichen Verfahren erfordern die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
(4) Über die Beschlösse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist

§ 14 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand bestellt einen ehrenamtlichen Geschäftsführer. Er ist dem Vorstand verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
(2) Der GeschäftsführerIst verantwortlicher Leiter der laufenden Vereinsgeschäfte.

§ 15 Künstlerischer Beirat

(1) DerVorstand wählt in den künstlerischen Beirat bis zu sieben Personen, die durch ihre Qualifikation besonders geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der 1. Vorsitzende des Vorstandes ist automatisch Mitglied des künstlerischen Beirates. Bei dessen Verhinderung beauftragt er ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe.
(3) Aufgabe des KünstlerischenBeirates ist dle fachliche Betrauung der gesamten kulturellen Arbeit des Vereins und die Auswahl der Stipendiaten.
(4) Der jeweilige Stipendiengeber stellt seine Kandidaten dem künstlerischen Beirat vor und wirkt bei der Auswahl der Stipendiaten mit paritätischer Stimmenzahl mit. Bei Stimmengleichheit gilt das Votum des Vorstandsvorsitzenden.
(5) Der künstlerische Beirat Ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6} Beschlüsse des künstlerischen Beirates, die wirtschaftliche Auswirkungen haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.

III. Schlussvorschriften

§ 16 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der durch den Geschäftsführer vorzulegenden Jahresrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich unter den Bericht zu setzen und von den Prüfern zu unterzeichnen-

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Meinersen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige vorrangig aber kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Meinersen. 1. April 2014

Ernst Posselt Rienelt Walkhoff
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende